Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann durch Antrag auf Beitritt erworben werden. Näheres regelt die am 15.12.2011 bei der Gründungsversammlung beschlossene Satzung. (Am 31.01.2012 wurde die Genossenschaft unter der Nummer 700038 in das Genossenschaftsregister des Amtsgerichtes Freiburg eingetragen.)
Auszüge aus der Satzung zur Mitgliedschaft
§ 3
Mitglieder
Mitglieder können werden
(1) natürliche Personen,
(2) Personenhandelsgesellschaften sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Erwerb
Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung zu stellen.
(2) Eintrittsgeld
Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen. Über die Höhe des Eintrittsgeldes beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung gemäß § 27 der Satzung.
§ 13
Wohnliche Versorgung der Mitglieder
(1) Die Nutzung einer Genossenschaftswohnung ebenso wie die Inanspruchnahme von Betreuungs-/Dienstleistungen stehen in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu.
(2) Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden.
§ 14
Überlassung von Wohnungen
(1) Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes.
(2)Das Nutzungsverhältnis an einer Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden.
§ 16
Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben
(1) Der Geschäftsanteil beträgt 300,-- Euro
(2) Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist jeder Bewerber verpflichtet, einen Geschäftsanteil an der Genossenschaft zu zeichnen. Jedes Mitglied, dem eine Wohnung zur Nutzung überlassen wird oder worden ist, hat einen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile zu leisten. Diese Anteile sind Pflichtanteile.
Die Anzahl der vom Nutzer je m² WFL (nach DIN) zu erwerbenden Pflichtanteile werden vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates festgelegt. Dies gilt ebenfalls für die Anzahl der zu erwerbenden Pflichtanteile zur Aufbringung der Eigenleistung für den Gemeinschaftsraum und dessen Nebenräume. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrates aus wirtschaftlichen Gründen erforderliche Anpassungen hinsichtlich der Anzahl der für die Überlassung einer Wohnung zu erwerbenden Pflichtanteile bei Bedarf jederzeit vornehmen. In bereits bestehende Nutzungsverträge würde hierdurch nicht nachträglich eingegriffen. Der Erwerb der Pflichtanteile durch das Mitglied muss vor Nutzungsbeginn der Wohnung abgeschlossen sein. Soweit das Mitglied bereits weitere Anteile gemäß Absatz (4) gezeichnet hat, werden diese auf die Pflichtanteile angerechnet.
(3) Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann in Einzelfällen Ratenzahlung zulassen, jedoch sind in diesem Fall sofort nach Zulassung der Beteiligung (mindestens 1/10 je Geschäftsanteil) einzuzahlen. Vom Beginn des folgenden Monats ab sind monatlich weitere 30 Euro einzuzahlen, bis die Pflichtanteile voll erreicht sind. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen.
(4) Über die Geschäftsanteile gemäß Abs. 2 hinaus können die Mitglieder weitere Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat. Für die Einzahlung gilt Abs. 3 entsprechend.
(5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt § 40 Abs. 4 der Satzung.
(6) Die Einzahlungen auf den/die Geschäftsanteil(e), vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes.
(7) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 11 der Satzung.
§ 18
Ausschluss der Nachschusspflicht
Die Mitglieder haben auch im Falle der Insolvenz der Genossenschaft keine Nachschüsse zu leisten.